Rechtlicher und strategischer Rahmen
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält Rechtsgrundlagen zur Prävention, zum Management und zur Beobachtung von Neobiota, die für den Naturschutz problematisch ( = »invasiv« ) sind. Daneben sind in einer Fülle weiterer Rechtsvorschriften art(gruppen)spezifische Regelungen enthalten (z. B. SächsJagdVO, SächsFischG, PflBeschauV).
- Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (EU-VO)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV)
- Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)
- Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
Für die invasiven Neobiota von gemeinschaftlicher Bedeutung, die auf der sogenannten Unionsliste geführt werden, gelten die Vorgaben der EU-VO und des BNatSchG. Danach sind zum Beispiel für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste Managementmaßnahmen festzulegen.
- Managementmaßnahmen
- Unionsliste englischsprachige Internetseite der Europäischen Kommission
- Unionsliste deutschsprachige Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN)
Im Sinne der grundlegenden Empfehlungen des SMUL vom November 2013 soll der Umgang mit Neobiota immer einen Schritt vor dem Management einsetzen und zunächst der Handlungsbedarf artspezifisch eingeschätzt werden. Die Frage, wie zu handeln ist, kann überwiegend nicht landesweit, d.h. generalisiert, sondern muss im Einzelfall beantwortet werden.
Ungesteuerter »Bekämpfungsaktionismus« ist beim Umgang mit Neobiota grundsätzlich fehl am Platze. Denn gerade die problematischen Arten zeichnen sich oft durch Eigenschaften aus, die bewirken, dass sie nach ihrer Etablierung nur unter erheblichen Aufwendungen und meist nur vorübergehend und in kleinen Gebieten erfolgreich zurückgedrängt werden können. Vielfach steht der erforderliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen bzw. zum Problemausmaß.