Rechtliche Grundlagen Biotopverbund
Der Biotopverbund ist in § 20 (Allgemeine Grundsätze) und § 21 (Biotopverbund, Biotopvernetzung) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verankert. Die Erarbeitung, Darstellung und Begründung der Erfordernisse und Maßnahmen zum Aufbau und Schutz des Biotopverbunds ist eine Aufgabe der Landschaftsplanung (§ 9 Abs. 3 Nr. 4d BNatSchG). Der § 21a (SächsNatSchG) ergänzt die Bundesregelungen für den Freistaat Sachsen.