Als Naturschutzgebiet können nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder von Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
In Naturschutzgebieten steht die Bewahrung und Entwicklung von Lebensräumen, Biotopen und Arten im Vordergrund, aber auch der Schutz des Grundgesteins, der Böden und Gewässer sowie des Reliefs können den Schutzzweck bestimmen. Naturschutzgebiete stellen das Grundgerüst des sächsischen Schutzgebietssystems dar. Der Schutz kann sich auch auf Teile der Landschaft erstrecken, die durch menschliche Nutzung geprägt sind, denn unsere heutige Landschaft hat sich mit dem Menschen entwickelt. Naturschutzgebiete sind Vorranggebiete des Naturschutzes. Ihre Ziele sind im Sächsischen Naturschutzgesetz nur allgemein formuliert. Deshalb regelt für jedes Gebiet eine Verordnung konkret Schutzgegenstand und Schutzzweck, Ge- und Verbote sowie zulässige Handlungen.
Handbuch zu den Naturschutzgebieten in Sachsen
Das Handbuch beinhaltet wertvolle Fachinformationen zum Naturschutz.