Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile sind gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft. Wie Naturdenkmäler sind sie ein Instrument des Objektschutzes, können sich aber auch flächig ausprägen. Daher können sowohl Einzelobjekte als auch Objektgruppen und Objekte mit einer flächenhaften Ausdehnung unter Schutz gestellt werden. Typische Beispiele sind Bäume, Hecken, Feldraine, Feldgehölze, Alleen, Röhrichte, Wasserläufe, kleinere Wasserflächen, Steinwälle und Trockenmauern.
Die Unterschutzstellung obliegt den Gemeinden in eigener Zuständigkeit (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes). Sofern GIS-Daten zu den geschützten Landschaftsbestandteilen benötigt werden, sind diese bei den jeweiligen Gemeinden zu erfragen. Eine sachsenweite Übersicht existiert daher nicht.
Baumschutzsatzungen
Unter die Rubrik der geschützten Landschaftsbestandteile fallen auch die Baum- bzw. Gehölzschutzsatzungen, mit denen der gesamte Bestand an Alleen, Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen eines Gebiets erfasst und geschützt werden kann.
Zuständig für die Unterschutzstellung sind in Sachsen die Gemeinden. Am 1. März 2021 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wodurch weitreichende Einschränkungen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums in Bezug auf den Schutzbereich der Satzungen aufgehoben wurden.
Fragen und Antworten zum Thema:
Mit der Gesetzesänderung wurde der Spielraum der Gemeinden in Bezug auf ihre Baumschutzsatzungen bzw. Gehölzschutzsatzungen erheblich erweitert (§ 19 Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG).
Nach alter Rechtslage konnten bestimmte Bäume, die sich auf bebauten Grundstücken befanden, von den Satzungen gar nicht erfasst und geschützt werden – dies umfasste Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden, abgestorbene Bäume sowie alle Bäume mit einem Stammumfang von unter einem Meter (gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter).
Darüber hinaus wurde durch die Gesetzesänderung die Genehmigungsfrist für die Gemeinden von drei auf sechs Wochen erhöht, um eine angemessen gründliche Prüfung zu ermöglichen.
Infolge der Aufhebung dieser gesetzlichen Einschränkung liegt die Entscheidung, welche Bäume und Gehölze unter Schutz gestellt werden, wieder stärker bei den Gemeinden. Auch die Frage, ob sie überhaupt eine Satzung erlassen oder ihre bestehende Satzung an die Gesetzesänderung anpassen, indem sie den Anwendungsbereich erweitern, obliegt der Entscheidung der Gemeinden.
Das Gesetz selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Frage der Genehmigungspflicht. Erst die Umsetzung durch kommunale Baum- bzw. Gehölzschutzsatzungen führt dazu, dass der Baumschutz erweitert wird.
Bäume und andere Gehölze leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Insbesondere einheimische Gehölze dienen Vögeln, Insekten und anderen Lebewesen als Lebensraum und Nahrungsgrundlage. Zugleich haben Gehölze maßgeblichen Einfluss auf das Mikroklima der Städte. Sie spenden Schatten, erzeugen Verdunstungskälte, binden Kohlenstoff, produzieren Sauerstoff und dienen der Filterung von Luftschadstoffen. Darüber hinaus prägen sie das Orts- und Landschaftsbild. In den letzten Jahren ist insbesondere in den Städten ein Rückgang von Gehölzen zu beobachten. Vor diesem Hintergrund ist die Gesetzesänderung ein Beitrag für die Erhaltung dieser vielfältigen Funktionen.
Ob eine Baumfällung einer Genehmigung durch die Gemeinde bedarf, hängt zunächst davon ab, ob die Gemeinde überhaupt eine Baumschutzsatzung erlassen hat. Hierzu ist sie nicht verpflichtet. Hat die Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen, kommt es auf die konkreten Regelungen an: So kann die Gemeinde den Geltungsbereich ihrer Satzung selbst einschränken und beispielsweise Parkanlagen, Friedhöfe, botanische Gärten, Baumschulen und Gärtnereien ausnehmen. Weiter kann die Gemeinde bestimmte Baumarten von der Genehmigungspflicht befreien, denkbar sind hier insbesondere bestimmte Obstbaumarten oder invasive Arten. Darüber hinaus kann (und wird sie regelmäßig) die Genehmigungspflicht an eine Mindesthöhe oder einen Mindeststammumfang bzw. –durchmesser knüpfen, sodass insbesondere junge Bäume nicht erfasst werden.
Aber auch dann, wenn ein Baum grundsätzlich vom Geltungsbereich der Satzung erfasst wird, bedeutet dies nicht, dass eine Fällung in jedem Fall untersagt wird. Die Gemeinde wird der Fällung beispielsweise regelmäßig zustimmen, wenn von dem Baum unmittelbare Gefahren ausgehen, die nicht anders zu beheben sind oder wenn der Baum krank und die Erhaltung nicht möglich ist. Auch baurechtlich zulässige Maßnahmen, die sonst nicht oder nur unter wesentlichen Einschränkungen verwirklicht werden könnten, können regelmäßig eine Ausnahme vom Fällverbot begründen. Häufig wird die Zulassung der Fällung jedoch mit der Pflicht einer Ersatzpflanzung oder einer Ersatzzahlung verbunden sein.
Insbesondere aus dem Arten- und Biotopschutz sowie dem Schutzgebietssystem können sich weitere Vorgaben für den Umgang mit dem Baum- und Gehölzbestand ergeben. Diese sind unabhängig von den kommunalen Baum- bzw. Gehölzschutzsatzungen zu beachten, gelten daher sowohl in Gemeinden, die über eine solche Satzung verfügen, als auch in Gemeinden, in denen eine solche Satzung nicht erlassen wurde
So ist es in der Vegetationsperiode vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG). Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von diesem Verbot in der Vegetationsperiode hingegen nicht erfasst. Mit diesem zeitlich beschränkten Fällverbot soll das Blütenangebot für Insekten sichergestellt, brütende Vogelarten geschützt und Gehölze als Brutplatz erhalten werden.
Einige Bäume und Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht gefällt werden – dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume und Obstbäume auf Streuobstwiesen (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 SächsNatSchG). Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Zu beachten ist daneben auch, ob sich der Baum oder das Gehölz in einem Schutzgebiet befindet. Handelt es sich um ein nationales Schutzgebiet (beispielsweise ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet gemäß § 20 Absatz 2 BNatSchG), so gibt die jeweilige Schutzgebietsverordnung darüber Aufschluss, ob eine Beseitigung zulässig ist. Handelt sich um ein europäisches Schutzgebiet, also um ein Flora-Fauna-Habitat- oder ein Vogelschutzgebiet (sogenannte Natura 2000-Gebiete), so ist zuvor zu prüfen, ob die Beseitigung geeignet ist, die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes erheblich zu beeinträchtigen.
Die alte Rechtslage barg in diesem Zusammenhang das nicht unerhebliche Risiko, dass unbeabsichtigt Bäume gefällt wurden, die aufgrund des Arten- oder Biotopschutzes nicht hätten gefällt werden dürfen. Durch die verschiedenen Regelungen – keine Genehmigung nach den Baumschutzsatzungen auf der einen Seite und der weiterhin zu beachtende Arten- und Biotopschutz auf der anderen Seite – wurden Unsicherheiten bei den Eigentümern erzeugt, die mitunter zulasten des Naturschutzes gingen.
Eigentum wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt vielfältigen gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen. Solche finden sich beispielsweise im Baurecht, im Denkmalschutzrecht, im Wasserrecht, im Steuerrecht oder auch in Mieterschutzbestimmungen. Daneben können sich auch aus dem Naturschutzrecht Einschränkungen der Verfügungsgewalt des Eigentümers ergeben, wenn dies zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.
Nicht ohne Grund findet sich auch in Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes die Formulierung: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Damit wird die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hervorgehoben und verdeutlicht, dass das Eigentum, insbesondere das Grundeigentum, sozialen Bindungen unterworfen ist. Der Baumbestand einer Gemeinde hat wesentlichen Einfluss auf das Stadtklima und die biologische Vielfalt. Die Auswirkungen von Baumfällungen gehen daher über den Einzelnen hinaus.
Baumschutzsatzungen gelten häufig für das gesamte Gemeindegebiet. Sie sind von allen zu beachten, der in diesem Bereich eine Baumfällung planen. Die in der Satzung getroffenen Regelungen binden daher gleichermaßen die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer und Unternehmen sowie die Träger öffentlicher Belange. Hierzu gehören die Behörden des Freistaates Sachsen ebenso wie die jeweilige Gemeinde selbst.
Nicht durch Baumschutzsatzungen geschützt werden können gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsNatSchG:
- Bäume im Wald
- Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
- Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten
Da die jeweilige Gemeinde für den Erlass der Baumschutzsatzung zuständig ist, sind auch die Anträge auf Baumfällungen an die Gemeinde zu richten. Sie entscheidet, ob die Fällung genehmigt wird und ob Ersatzpflanzungen oder -zahlungen angeordnet werden.
Die Baumschutzsatzungen werden in den Amtsblättern der Gemeinden verkündet und sind damit öffentlich bekanntgemacht. Bei Fragen zum Genehmigungserfordernis und zur Antragstellung ist die jeweilige Gemeinde auskunftsfähig. Häufig finden sich entsprechende Informationen und Hinweise auf den Internetauftritten der Gemeinden oder liegen in den Gemeindeverwaltungen aus.
Durch das Gesetz wurde die Bearbeitungszeit von drei auf sechs Wochen erhöht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SächsNatSchG). Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen unter Angabe von Gründen abgelehnt, gilt er als erteilt (sog. Genehmigungsfiktion). Die einzelne Baumschutzsatzung einer Gemeinde kann darüber hinaus eine einmalige Fristverlängerung zulassen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Das Genehmigungsverfahren ist für den Antragstellenden weiterhin kostenfrei (§ 19 Abs. 3 Satz 3 SächsNatSchG). Kosten entstehen dann, wenn die Gemeinde Ersatzpflanzungen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes anordnet.
Sind Baumfällungen aufgrund eines Bauvorhabens erforderlich, so werden die erforderlichen Genehmigungen bei der Bauaufsichtsbehörde gebündelt und von dieser abschließend geprüft und entschieden (§ 19 Abs. 4 SächsNatSchG). Die Bauaufsichtsbehörde prüft daher auch die Zulässigkeit der Baumfällung, benötigt aber das Einvernehmen der originär zuständigen Gemeinde. Es ist daher nicht erforderlich, neben der Einreichung des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung bei der Gemeinde zu beantragen. Die 6-Wochen-Frist gilt in diesem Fall nicht.
Die Verantwortung für einen Baum hat immer der Eigentümer oder die Eigentümerin. Er oder sie ist verpflichtet, sich um den Zustand und die Verkehrssicherheit eines Baumes zu kümmern und muss für eingetretene Schäden unter Umständen haften. Häufig enthalten die Baumschutzsatzungen Regelungen für den Fall, dass Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich werden, indem sie beispielsweise unaufschiebbare Maßnahmen vom Verbot ausnehmen oder die Genehmigung von Ausnahmen vorsehen.
Werden von der Baumschutzsatzung geschützte Bäume oder Gehölze beseitigt, beschädigt oder in sonstiger Weise verändert, sodass gegen die Verbote der Satzung verstoßen wird, und liegt keine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vor, so begeht der oder die Verantwortliche eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Zudem sehen die Baumschutzsatzungen auch in solchen Fällen häufig die Pflicht zur Vornahme einer Ersatzpflanzung oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes vor.
Bedienstete und Beauftragte der Gemeinden sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Baumschutzsatzung während der Tageszeit Grundstücke zu betreten oder zu befahren (§ 37 Absatz 2 SächsNatSchG). Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig in geeigneter Weise zu benachrichtigen; bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben.