Klima/ Luft/ Lärm
Gemäß § 1 BNatSchG sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Die Luftqualität ist aus naturschutzfachlicher Sicht zweifach bedeutsam. Zum einen wirkt sie direkt oder über Stoffflüsse auf andere Umweltkompartimente wie Boden, Wasser sowie Pflanzen und Tiere. Zum anderen ist eine gute Luftqualität Voraussetzung für die landschaftsbezogene Erholungsvorsorge. An dieser Stelle wird der aktuelle Zustand naturschutzfachlich relevanter Aspekte der Luftqualität kurz dargestellt. Hier sind weitere Informationen zur Luftqualität in Sachsen zu finden.
Für die Landschaftsplanung sind das Klima und der Klimawandel mit ihren Wirkungen auf den Naturhaushalt und die biologische Vielfalt sowie als Rahmenbedingung für die landschaftsbezogene Erholungsvorsorge von Bedeutung. Eine Kurzcharakteristik der aktuellen klimatischen Verhältnisse ist unter »Naturraum und Landnutzung« im Kapitel Naturräumliche Potenziale, Empfindlichkeiten und Landnutzung sächsischer Landschaften nachzulesen. An dieser Stelle wird auf die möglichen Veränderungen durch den Klimawandel und seine Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie auf das Siedlungsklima eingegangen. Hier stehen weitere Informationen zum Thema Klima und zum Klimawandel. Zu den Folgen des Klimawandels für die biologische Vielfalt wird hier auf weitere Informationen unter verwiesen.
Zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt - Tiere können durch Verlärmung ihrer Lebensräume gestört werden - sind gemäß § 1 BNatSchG insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Beeinträchtigungen wie Lärm zu bewahren. Weitere Informationen zum Thema Lärm in Sachsen sind hier eingestellt.