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Boden

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind gemäß § 1 Abs. 3 BNatSchG Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Das in der Landschaftsplanung zu betrachtende Schutzgut sind dementsprechend die natürlichen Bodenfunktionen (nach § 2 Abs. 2 BBodSchG):

  • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  • Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. 

Die im Bundes-Bodenschutzgesetz des Weiteren genannte Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte ist ebenfalls ein Schutzgut der Landschaftsplanung, da gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. 

Im Bundes-Bodenschutzgesetz werden neben den natürlichen Bodenfunktionen auch Nutzungsfunktionen des Bodens als

  • Rohstofflagerstätte,
  • Fläche für Siedlung und Erholung,
  • Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
  • und Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung genannt. 

Die Funktion des Bodens als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterscheidet sich dabei entscheidend von den übrigen Nutzungsfunktionen. Sie ist im Unterschied zu den anderen Nutzungsfunktionen auf die natürlichen Bodenfunktionen angewiesen. Land- und forstwirtschaftliche genutzte Böden erfüllen außerdem, neben der Produktionsfunktion für Nahrungsmittel bzw. stoffliche und energetisch nutzbare Biomasse, grundsätzlich auch weitere natürliche Bodenfunktionen. Abgrabungen des Bodens im Rahmen des Rohstoffabbaus oder die Neuversiegelung wertvoller Böden in Zusammenhang mit der baulichen Tätigkeit führen dagegen zum Totalverlust des Bodens und seiner natürlichen Funktionen. Im Gegensatz zur Funktionalität land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden sind daher die übrigen Nutzungsfunktionen des Bodens nicht Schutzgut der Landschaftsplanung.

Für die Landschaftsplanung ergibt sich die Schutzwürdigkeit des Bodens also im Wesentlichen aus seinen natürlichen Funktionen (einschließlich der natürlichen Produktionsfunktion) und seine Schutzbedürftigkeit durch die vielfältigen direkten und indirekten Einwirkungen des Menschen auf den Boden, die die natürlichen Bodenfunktionen in unterschiedlicher Art und Intensität beeinflussen bzw. beeinträchtigen.

Vertiefte Informationen zur Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden sind den Weiterführenden Informationen in der rechten Marginalspalte zu entnehmen.

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