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Landschaftsschutzgebiete

Das Bundesnaturschutzgesetz legt in § 26 fest, dass als Landschaftsschutzgebiet rechtsverbindlich Gebiete festgesetzt werden können, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete unterschiedlicher flächenhafter Ausdehnung, in denen eine Landschaft oder Teile davon einschließlich der darin ablaufenden natürlichen Prozesse und Nutzungen geschützt sind. Dabei geht es insbesondere um den Erhalt des Landschaftscharakters, also der Eigenheiten und Besonderheiten, die die geschützte Landschaft unverwechselbar machen. Im Landschaftsschutzgebiet steht die Vereinbarkeit der pfleglichen Nutzung durch den Menschen mit dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft, ihren Arten und Lebensräumen im Vordergrund. Darin eingeschlossen sind solche Landnutzungen wie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, aber auch der Tourismus.
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